Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des §
37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.
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V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579