Anlage 1 (zu § 4) Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
- 1.
- Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
- 2.
- Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
- 3.
- Bruteier
- 4.
- Eier und Samen von Fischen
- 5.
- Fleisch
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
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