Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BmTierSSchV am 07.05.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Mai 2016 durch Artikel 9 der 5. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BmTierSSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind, sowie von

(Text neue Fassung)

1 Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von

1. Waren nach

a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b) Anlage 9 Abschnitt II oder

2. Gegenständen nach Anlage 9a

ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,

3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

4. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt,

5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,

7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,

8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,

9. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,

10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,

12. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,

13. entgegen § 15 Absatz 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,

14. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,

15. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,

16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,

17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein Tier befördert,

18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Kopie nicht mitführt,

19. entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,

20. entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,

21. entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder

22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder

2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1193/ 2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 194 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Heimtier verbringt,

2.
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a einen Ausweis nicht vorlegt oder

3. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b ein Heimtier für die Kontrolle
nicht zur Verfügung stellt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt, indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a und Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland zieht,

2. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die dort genannten Register auf dem neuesten Stand sind,

3. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass alle Tiere von einem dort genannten Pass begleitet sind, oder

4. Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Angaben in der dort genannten Weise verwahrt werden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen



Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für
zusätzliche Voraussetzungen

1 | 2 | 3

I. Tiere | |

1. Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 1 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen
(ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

2. Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 2 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3. Schafe und Ziegen | |

3.1 Nutz- und Zuchtschafe
und -ziegen, ausgenommen
Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster III des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG
des Rates vom 28. Januar 1991 zur
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3.2 Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster II des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3.3 Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster I des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

4. Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 6
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der
genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5. Einhufer | |

5.1 eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs B
der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5.2 sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

6. Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 3 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

7. Hunde, Hauskatzen und Frett-
chen | Heimtierausweis nach Muster
1. des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils gelten-
den Fassung oder
2. des Anhangs III der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu
den Muster-Identifizierungsdoku-
menten für die Verbringung von
Hunden, Katzen und Frettchen zu
anderen als Handelszwecken, zur
Erstellung der Listen der Gebiete
und Drittländer sowie zur Festle-
gung der Anforderungen an Format,
Layout und Sprache der Erklärun-
gen zur Bestätigung der Einhaltung
bestimmter Bedingungen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 178 vom
28.6.2013, S. 109) in der jeweils
geltenden Fassung, aus dem her-
vorgeht, dass das Tier eine Tollwut-
impfung erhalten hat, die den im
Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Han-
delszwecken und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung
genannten Gültigkeitsvorschriften
entspricht,

sowie amtstierärztliche Bescheinigung
nach Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003
in der jeweils gelten-
den Fassung



Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils gelten-
den Fassung

8. Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
der Betrieb keinen tierseuchenrecht-
lichen Beschränkungen unterliegt) oder,
im Falle der Anforderung durch den
Bestimmungsmitgliedstaat, amtstier-
ärztliche Bescheinigung nach Muster
des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung, die um
den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9
Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

9. Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1
nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10. Vögel | |

10.1 Geflügel, ausgenommen
Laufvögel (Flachbrustvögel),
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren, ausgenom-
men zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
des Rates vom 15. Oktober 1990 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen Handel
mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel
in Sendungen von mehr als
19 Tieren, ausgenommen
zur Aufstockung von
Wildbeständen,
zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben, sowie
Nutz- und Zucht-Laufvögel
(Flachbrustvögel) in
Sendungen von weniger
als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 3 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.3 Schlachtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren sowie Schlacht-
Laufvögel (Flachbrustvögel)
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 5 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen in
Sendungen von mehr
als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 6 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.5 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren
sowie Eintagsküken von
Laufvögeln (Flachbrust-
vögeln) in Sendungen von
weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 2 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.6 Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung
eines von der zuständigen Behörde beauftragten
Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.7 sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
(Angabe des Namens und der Anschrift
des Betriebes und Bestätigung, dass die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei
von sichtbaren Krankheitszeichen sind
und die Voraussetzungen nach Anlage 5
Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11. Fische | |

11.1 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 1 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom
28. Januar 1991 betreffend die tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften für die
Vermarktung von Tieren und anderen
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.2 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 2 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.3 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb oder ein
zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 3 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.4 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fischhal-
tungsbetrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 4 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.5 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zuge-
lassenen Fischhaltungs-
betrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem
Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG
der Kommission vom 11. Dezember
1992 zur Festlegung der in Artikel 14
der Richtlinie 91/67/EWG des Rates
vorgesehenen Muster der Transport-
bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.6 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb
oder ein zugelassenes
Gebiet bestimmt sind, nicht
aus einem Fischhaltungs-
betrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

12. Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 8
der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

II. Waren | |

1. Frisches Fleisch von Huf-
tieren, Geflügel, Kaninchen,
Farmwild oder erlegtem
Schalen-, Feder- oder Haar-
wild sowie daraus her-
gestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen | | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/EG des Rates
vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung

2. Embryonen von Rindern,
die nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG
des Rates vom 25. September 1989
über viehseuchenrechtliche Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handel
mit Embryonen von Hausrindern und
ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und an
dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

4. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Samen
von Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5. Eizellen und Embryonen
von Schweinen, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/483/EG
der Kommission vom 9. November 1995
über das Muster der Bescheinigung für
den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Eizellen und Embryonen von
Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

6. Samen von Schafen und
Ziegen, der nach dem
31. Dezember 1993
aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs I
der Entscheidung 95/388/EG der Kom-
mission vom 19. September 1995 zur
Festlegung des Musters einer Veterinär-
bescheinigung für den innergemein-
schaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen
und Embryonen von Schafen und Ziegen
(ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

7. Eizellen und Embryonen
von Schafen und Ziegen,
die nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden
sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs II
der Entscheidung 95/388/EG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

8. Samen von Einhufern, der
nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/307/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

9. Eizellen und Embryonen
von Einhufern, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/294/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Eizellen und Embryonen von Equiden
(ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10. Bruteier | |

10.1 Bruteier, ausgenommen
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln), in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.2 Bruteier in Sendungen von
mehr als 19 Eiern sowie
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln) in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 1 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11. Rohmilch und
Milcherzeugnisse | | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung



Anlage 7 (zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe


Teil 1

Art, Verwendungszweck | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben

1 | 2 | 3

I. Tiere | |

1. Affen und Halbaffen | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

2. Geflügel | |

2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel,
einschließlich Eintagsküken,
in Sendungen von mehr als
19 Tieren, ausgenommen
Geflügel zur Aufstockung
von Wildbeständen | Anforderungen nach Anhang II
Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II
Kapitel II Buchstabe A und
Anhang III der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

II. Erzeugnisse | |

1. Samen aus Besamungs-
stationen | |

1.1 Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden
ist und | |

1.1.1 der vor dem 31. Dezember
2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Buchstabe e der
Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum
1. Juli 2004 geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Buchstabe a bis d und f
sowie der Anhänge B und C der
Richtlinie 88/407/EWG in der bis
zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung

1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004
gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG
in der vom 1. Juli 2004 an
geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B
und C der Richtlinie 88/407/EWG in
der vom 1. Juli 2004 an geltenden
Fassung

1.2 Samen von Schweinen,
der nach dem 31. Dezem-
ber 1991 aufbereitet
worden ist | Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Buchstabe e der
Richtlinie 90/429/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Buchstabe a bis d und f
sowie der Anhänge B und C der
Richtlinie 90/429/EWG in der
jeweils geltenden Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3 Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D
Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung



1.3 Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D
Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung

2. Samen aus Samendepots | |

2.1 Samen von Rindern | Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie
88/407/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2.2 Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil I Nummer 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I
Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung

3. Embryonen und Eizellen | |

3.1 Embryonen und Eizellen
von Rindern, die nach
dem 31. Dezember 1990
aufbereitet worden sind | Anforderungen nach Anhang A
Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie
98/556/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A
Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des
Anhangs B der Richtlinie
89/556/EWG in der jeweils geltenden
Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 Embryonen und Eizellen
von Pferden, Schweinen,
Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D
Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in
der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D
Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG
in
der jeweils geltenden Fassung



3.2 Embryonen und Eizellen
von Pferden, Schweinen,
Schafen und Ziegen | |

3.2.1 aus Embryo-
Entnahmeeinheiten |
Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil III Nummer 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Teil II und Kapitel
IV der Richtlinie
92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3.2.2 aus Embryo-
Erzeugungseinheiten
| Anforderungen nach Anhang D
Kapitel I Teil III Nummer 2 der
Richtlinie
92/65/EWG in der
jeweils
geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Teil II und Kapitel IV der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung


4. Bruteier in Sendungen von
mehr als 19 Stück | Anforderungen nach Anhang II
Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in
der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II
Kapitel II Buchstabe A und
Anhang III der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung


Teil 2

Art des Betriebes | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben

1 | 2 | 3

1. Viehhandelsunternehmen,
das Tiere gewerbsmäßig zum
Zwecke des innergemein-
schaftlichen Verbringens
unmittelbar oder über Dritte
kauft und innerhalb von
30 Tagen nach dem Kauf
wieder verkauft oder in eine
fremde, zugelassene
Einrichtung umsetzt | |

1.1 für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 1 und 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung

1.2 für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

2. Händlerstall | |

2.1 für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13
Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung

2.2 für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe a bis c der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b
Abs. 2 Buchstabe d der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung

3. Sammelstelle | |

3.1 für Rinder, Schweine und
Einhufer | Anforderungen nach Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe a, b und d der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1
erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie sich auf die jeweilige
Tierart oder den jeweiligen
Verwendungszweck beziehen

3.2 für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8a
Abs. 1 Buchstabe a, b und d der
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8a
Abs. 1 Buchstabe c und e sowie
Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung

4. Zoos, Wildparke oder sonstige
Einrichtungen, in denen Tiere
zu wissenschaftlichen
Zwecken oder zu Versuchs-
zwecken, zur Arterhaltung
oder zur Erhaltung seltener
Rassen gehalten werden | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C
Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung



Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden




Art, Verwendungszweck | Kennzeichnung

1 | 2

I. Tiere |

1. Wildklauentiere | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.

2. Einhufer |

2.1 eingetragene Einhufer | Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung
nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden
Fassung

2.2 sonstige Einhufer | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der
Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest
die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält

vorherige Änderung

3. Hunde, Katzen und
Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung
nach Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden
Fassung, im Falle des Verbringens
nach Irland, Malta, Schweden und das
Vereinigte Königreich nach
Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
in
der jeweils geltenden Fassung



3. Hunde, Katzen und
Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

4. Geflügel |

4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes

4.2 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent-
halten

5. Papageien und Sittiche | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.

6. Fische | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon-
trollnummer des Herkunftsbetriebes

II. Erzeugnisse |

1. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind | Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)

2. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist | Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)

3. Samen von Schweinen | Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in
codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta-
tion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates

4. Bruteier | Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission
vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die
Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
(ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung