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Änderung Anlage 3 BmTierSSchV vom 01.01.2015

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Anlage 3 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Anlage 3 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen



Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für
zusätzliche Voraussetzungen

1 | 2 | 3

I. Tiere | |

1. Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 1 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Rindern und Schweinen
(ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

2. Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheits-
zeugnis nach Muster 2 des Anhangs F
der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3. Schafe und Ziegen | |

3.1 Nutz- und Zuchtschafe
und -ziegen, ausgenommen
Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster III des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG
des Rates vom 28. Januar 1991 zur
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen
und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3.2 Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster II des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3.3 Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster I des
Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 91/68/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

4. Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 6
Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der
genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5. Einhufer | |

5.1 eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs B
der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5.2 sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

6. Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 3 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

(Text alte Fassung)

7. Hunde, Hauskatzen und
Frettchen
| |

7.1 Hunde, Hauskatzen und
Frettchen, ausgenommen
Hunde, Hauskatzen und
Frettchen, die nach Irland,
Malta, Schweden oder dem
Vereinigten Königreich
verbracht werden |
Heimtierausweis nach Muster des
Anhangs
der Entscheidung 2003/803/EG
in
der jeweils geltenden Fassung
mit Bestätigung auf Grund einer
mindestens 24 Stunden vor dem
Versand durch den beauftragten Tierarzt
erfolgten klinischen Untersuchung, dass
das Tier frei
von sichtbaren Krankheits-
zeichen
und transportfähig ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG
in der
jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 10
der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

7.2 Hunde, Hauskatzen und
Frettchen, die nach Irland,
Malta, Schweden oder dem
Vereinigten Königreich
verbracht werden | Heimtierausweis nach
Muster des
Anhangs
der Entscheidung 2003/803/EG
in
der jeweils geltenden Fassung
mit Bestätigung auf Grund einer
mindestens 24 Stunden vor dem
Versand durch den beauftragten Tierarzt
erfolgten klinischen Untersuchung, dass
das Tier frei von sichtbaren Krankheits-
zeichen und transportfähig ist
| Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel
10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

(Text neue Fassung)

7. Hunde, Hauskatzen und Frett-
chen
| Heimtierausweis nach Muster
1.
des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils gelten-
den
Fassung oder
2. des Anhangs III der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu
den Muster-Identifizierungsdoku-
menten für die Verbringung
von
Hunden, Katzen
und Frettchen zu
anderen als Handelszwecken, zur
Erstellung der Listen der Gebiete
und Drittländer sowie zur Festle-
gung der Anforderungen an Format,
Layout
und Sprache der Erklärun-
gen zur Bestätigung der Einhaltung
bestimmter Bedingungen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 178 vom
28.6.2013, S. 109)
in der jeweils
geltenden
Fassung, aus dem her-
vorgeht, dass das Tier eine Tollwut-
impfung erhalten hat, die den im
Anhang III
der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Han-
delszwecken und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung
genannten Gültigkeitsvorschriften
entspricht,


sowie amtstierärztliche Bescheinigung
nach
Muster des Anhangs E Teil 1 der
Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils
geltenden
Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,

Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 in der jeweils gelten-
den
Fassung

8. Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
der Betrieb keinen tierseuchenrecht-
lichen Beschränkungen unterliegt) oder,
im Falle der Anforderung durch den
Bestimmungsmitgliedstaat, amtstier-
ärztliche Bescheinigung nach Muster
des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung, die um
den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9
Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

9. Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung (Angabe des
Namens und der Anschrift des Betriebes
und Bestätigung, dass die Tiere zum
Zeitpunkt des Versands frei von
sichtbaren Krankheitszeichen sind und
die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1
nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10. Vögel | |

10.1 Geflügel, ausgenommen
Laufvögel (Flachbrustvögel),
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren, ausgenom-
men zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
des Rates vom 15. Oktober 1990 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen Handel
mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre
Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 303 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel
in Sendungen von mehr als
19 Tieren, ausgenommen
zur Aufstockung von
Wildbeständen,
zu Ausstellungen,
Leistungsschauen oder
Wettbewerben, sowie
Nutz- und Zucht-Laufvögel
(Flachbrustvögel) in
Sendungen von weniger
als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 3 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.3 Schlachtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren sowie Schlacht-
Laufvögel (Flachbrustvögel)
in Sendungen von weniger
als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 5 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel
zur Aufstockung von
Wildbeständen in
Sendungen von mehr
als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 6 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.5 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren
sowie Eintagsküken von
Laufvögeln (Flachbrust-
vögeln) in Sendungen von
weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 2 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.6 Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung
eines von der zuständigen Behörde beauftragten
Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.7 sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes
nach Artikel 4, 4. Anstrich der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
(Angabe des Namens und der Anschrift
des Betriebes und Bestätigung, dass die
Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei
von sichtbaren Krankheitszeichen sind
und die Voraussetzungen nach Anlage 5
Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11. Fische | |

11.1 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 1 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom
28. Januar 1991 betreffend die tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften für die
Vermarktung von Tieren und anderen
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.2 Fische der für die IHN oder
VHS empfänglichen Arten,
die für einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb oder
ein zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 2 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.3 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fisch-
haltungsbetrieb oder ein
zugelassenes Gebiet
bestimmt sind, aus einem
zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 3 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.4 Weichtiere, die für einen
zugelassenen Fischhal-
tungsbetrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung
nach Kapitel 4 des Anhangs E der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.5 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zuge-
lassenen Fischhaltungs-
betrieb oder ein zuge-
lassenes Gebiet bestimmt
sind, aus einem
Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG
der Kommission vom 11. Dezember
1992 zur Festlegung der in Artikel 14
der Richtlinie 91/67/EWG des Rates
vorgesehenen Muster der Transport-
bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11.6 Fische einer nicht für IHN
oder VHS empfänglichen
Art, die für einen zugelasse-
nen Fischhaltungsbetrieb
oder ein zugelassenes
Gebiet bestimmt sind, nicht
aus einem Fischhaltungs-
betrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach
Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der
Richtlinie 91/67/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

12. Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach
Muster des Anhangs E Teil 2 der
Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung, die um den
Bestätigungsvermerk nach Artikel 8
der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der
Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

II. Waren | |

1. Frisches Fleisch von Huf-
tieren, Geflügel, Kaninchen,
Farmwild oder erlegtem
Schalen-, Feder- oder Haar-
wild sowie daraus her-
gestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen | | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/EG des Rates
vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung

2. Embryonen von Rindern,
die nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG
des Rates vom 25. September 1989
über viehseuchenrechtliche Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handel
mit Embryonen von Hausrindern und
ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG
Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

3. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit
gefrorenem Samen von Rindern und an
dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

4. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG
des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit Samen
von Schweinen und an dessen Einfuhr
(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

5. Eizellen und Embryonen
von Schweinen, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/483/EG
der Kommission vom 9. November 1995
über das Muster der Bescheinigung für
den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Eizellen und Embryonen von
Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in
der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

6. Samen von Schafen und
Ziegen, der nach dem
31. Dezember 1993
aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs I
der Entscheidung 95/388/EG der Kom-
mission vom 19. September 1995 zur
Festlegung des Musters einer Veterinär-
bescheinigung für den innergemein-
schaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen
und Embryonen von Schafen und Ziegen
(ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

7. Eizellen und Embryonen
von Schafen und Ziegen,
die nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden
sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-
scheinigung nach Muster des Anhangs II
der Entscheidung 95/388/EG in der
jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

8. Samen von Einhufern, der
nach dem 31. Dezember
1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/307/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58)
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

9. Eizellen und Embryonen
von Einhufern, die nach
dem 31. Dezember 1993
aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheits-
bescheinigung nach Muster des
Anhangs der Entscheidung 95/294/EG
der Kommission vom 24. Juli 1995 zur
Festlegung des Musters der Veterinär-
bescheinigung für den Handel mit
Eizellen und Embryonen von Equiden
(ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils
geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10. Bruteier | |

10.1 Bruteier, ausgenommen
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln), in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 4 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

10.2 Bruteier in Sendungen von
mehr als 19 Eiern sowie
Bruteier von Laufvögeln
(Flachbrustvögeln) in
Sendungen von weniger
als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigung nach Muster 1 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG
in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG
in der jeweils geltenden Fassung

11. Rohmilch und
Milcherzeugnisse | | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung