1Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren ist §
463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der
Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 anwendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach §
67d Absatz 6 Satz 2 und 3 des
Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt unberührt.
2§
463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der
Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017 anwendbar.
3Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 1 ist §
463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der
Strafprozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts nach Satz 2 ist §
463 Absatz 4 Satz 2 der
Strafprozessordnung für die genannten Vollstreckungsverfahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1610