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§ 15 - Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (EGStPO k.a.Abk.)

G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung



(1) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung

1.
in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder

2.
in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden die Akten zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.





 

Frühere Fassungen von § 15 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
aktuell vorher 12.12.2025Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 2 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 13.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EGStPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGStPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung (StPOEGPAktÜbertrV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324
Sonstige
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren
V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 77a IRG Elektronische Kommunikation und Aktenführung (vom 01.01.2026)
... 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ...

StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung (StPOEGPAktÜbertrV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324
Verordnung StPOEGPAktÜbertrV
... jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 2 EAkteEÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Bundesregierung und die ...
Artikel 3 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026
... durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der ab ...
Artikel 4 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027
... durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" ...
Artikel 23 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2027
... ist, wird wie folgt geändert: In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „ § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung " durch die Angabe „§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung" ... 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung" durch die Angabe „ § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung " ...
Artikel 24 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036
... wie folgt geändert: In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung " ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 3 EAkteJEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § 15 angefügt: „§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung ... I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § 15 angefügt: „ § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 2 JusWeDigG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten ...
Artikel 4 JusWeDigG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2036
... § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung , das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 20 JusWeDigG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... der Strafprozessordnung" durch die Wörter „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung " ersetzt. 2. § 77b wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ...