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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (BergMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.1979 BGBl. I S. 837; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Geltung ab 05.07.1979; FNA: 806-21-1-68 Berufliche Bildung
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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung -, Berg-und Maschinenmann - Montage und Wartung-, Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport - vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) mit Ausnahme des § 4 außer Kraft; § 4 tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft. § 9 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung bleibt unberührt.

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