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Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (BergMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.1979 BGBl. I S. 837; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Geltung ab 05.07.1979; FNA: 806-21-1-68 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.




§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Vortrieb und Gewinnung und

2.
Transport und Instandhaltung

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;

2.
Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;

3.
Lesen technischer Zeichnungen;

4.
Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:

a)
Messen und Prüfen,

b)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,

c)
Meißeln, Sägen, Feilen,

d)
Schneiden, Biegen und Richten,

e)
Bohren, Senken und Gewindeschneiden,

f)
Fügen;

5.
Bergmännische Grundfertigkeiten:

a)
Verarbeiten von Baustoffen,

b)
Bearbeiten und Fügen von Holz,

c)
Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,

d)
Einbringen von Ausbau,

e)
Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,

f)
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,

g)
Fördern und Transportieren,

h)
Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;

6.
Maschinentechnische Grundfertigkeiten:

a)
Umgehen mit Hebezeugen,

b)
Umgehen mit Fördermitteln,

c)
Umgehen mit Transporteinrichtungen,

d)
Umgehen mit elektrischen Anlagen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:

a)
Bohren in Mineral und Nebengestein,

b)
Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,

c)
Ausbauen,

d)
Unterhalten von Grubenbauen,

e)
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;

2.
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

a)
Transportieren,

b)
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,

c)
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,

d)
Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:

a)
Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein,

b)
Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten,

c)
Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,

d)
Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung;

2.
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

a)
Transportieren von Lasten,

b)
Ausführen von Arbeiten an

aa)
Transporteinrichtungen,

bb)
Fördereinrichtungen,

cc)
Rohr- und Schlauchleitungen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:

aa)
Grundkenntnisse des Grubengebäudes,

bb)
Abbau und Streckenvortrieb,

cc)
Ausbau,

dd)
Sicherheitsbestimmungen;

b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

aa)
Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung,

bb)
Transport,

cc)
Montage und Instandhaltung,

dd)
Sicherheitsbestimmungen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:

aa)
Berechnen von Querschnitten,

bb)
Berechnen von Volumen und Gewichten,

cc)
Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen,

dd)
Berechnen des Lohnes;

b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

aa)
Berechnen von Querschnitten,

bb)
Berechnen von Drücken und Kräften,

cc)
Berechnen von Geschwindigkeiten,

dd)
Berechnen des Lohnes;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:

aa)
Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,

bb)
Lesen von markscheiderischen Darstellungen,

cc)
Lesen von Ausbautafeln,

dd)
Lesen von Sprengbildern;

b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

aa)
Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,

bb)
Lesen von markscheiderischen Darstellungen,

cc)
Lesen von Sinnbildern für Armaturen,

dd)
Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 30 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.

(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 (aufgehoben)







§ 10 (aufgehoben)







§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung -, Berg-und Maschinenmann - Montage und Wartung-, Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport - vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) mit Ausnahme des § 4 außer Kraft; § 4 tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft. § 9 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung bleibt unberührt.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau



(siehe BGBl. I 1979 S. 837ff)