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§ 19 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen



1Für die Beschäftigten von

1.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

2.
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.



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Frühere Fassungen von § 19 BPersVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BPersVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BPersVWO Wahlausschreiben (vom 15.06.2021)
... der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 oder § 19a, 13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung ...
§ 19a BPersVWO Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020 (vom 01.03.2020)
... oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. § 19 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann ...
§ 32 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
... die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ...
§ 37 BPersVWO Wahlausschreiben (vom 15.06.2021)
... der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 , 6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung, 7. den Ort, an dem ...
§ 46 BPersVWO Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vom 15.06.2021)
... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
Artikel 1 5. BPersVWOÄndV Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Sonderregelungen für die ... „§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020". 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Sonderregelungen für ... ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. § 19 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann ... März 2021 außer Kraft." 3. In § 6 Nummer 12 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 19 oder § 19a" ... 3. In § 6 Nummer 12 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 19 oder § 19a" ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... (Absätze 2 und 3)." 6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „ § 19 Abs. 9" durch die Angabe „§ 20 Absatz 5" ersetzt. 7. In § 8 ... 20 Absatz 5" ersetzt. 7. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 19 Abs. 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 8. ... 5 und 6" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 8. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 ... In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter „§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9" durch die Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz ... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...