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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 6 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Archivreferendarinnen und Bewerber zu Archivreferendaren ernannt.

(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei der Archivschule Marburg unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

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