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§ 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 5 Einstellungsverfahren



(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Bundesarchiv oder das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen

1.
ein handgeschriebener, selbst verfasster Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis eines entsprechenden Bildungsstandes,

4.
Bescheinigungen der Hochschulen über die belegten Vorlesungen und über die Teilnahme an Übungen und Seminaren,

5.
das Zeugnis über die erste Staatsprüfung oder die Hochschulprüfung, mit der das Studium abgeschlossen wurde, sowie etwaige weitere Prüfungszeugnisse,

6.
Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und

7.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Zeugnisse sind in beglaubigter Abschrift einzureichen.

(2) Bewerbungen können vor Beendigung des Studiums eingereicht werden.

(3) Das Bundesarchiv legt dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die Einstellungsgesuche derjenigen Bewerberinnen und Bewerber vor, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens empfohlen wird. Die obersten Dienstbehörden entscheiden über die Einstellung.

(4) Ist eine Einstellung in Aussicht genommen, sind auf Anforderung zusätzlich vorzulegen

1.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,

2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und

3.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde.