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§ 7 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 7 Pflichten bei der Eichung



(1) Meßgeräte sind für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten. Meßgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind bei der zuständigen Behörde oder an einem von ihr angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen und nach der Eichung dort abzuholen.

(2) Meßgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für ihre Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Antragsteller den Transport der Prüfmittel veranlaßt oder besondere Prüfmittel bereitstellt.

(4) Wird die Eichung eines Meßgeräts beantragt, für das eine EWG-Bauartzulassung nicht von der Bundesanstalt erteilt worden ist, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheines verlangen.



 

Zitierungen von § 7 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 5 Konformitätsbescheinigung § 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung § 7 Pflichten bei der Eichung Teil 1a Besondere Vorschriften für ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eichkostenverordnung
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
§ 2 EichKostV Eichkostenverordnung
... zu vertreten hat, 4. die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch Dienstkräfte der Eichbehörde ...