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§ 7a - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 7a Nichtselbsttätige Waagen



Die Vorschriften dieses Teils gelten für nichtselbsttätige Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 7a Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
...  Teil 1a Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen § 7a Nichtselbsttätige Waagen § 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und ...