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§ 7a
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 7a - Eichordnung (EichO
k.a.Abk.
)
V. v. 12.08.1988
BGBl. I S. 1657
; aufgehoben durch
Artikel 10
Abs. 3 V. v. 11.12.2014
BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12
Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 25 Vorschriften zitiert
Teil 1a Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen
§ 7
←
→
§ 7b
§ 7a Nichtselbsttätige Waagen
§ 7a wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieses Teils gelten für nichtselbsttätige Waagen; die §§
25
und
26
des
Eichgesetzes
und die §§
9
,
14a
bis
25a
,
28a
,
29
,
34
und
35
dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht anzuwenden.
§ 7
←
→
§ 7b
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Zitierungen von
§ 7a Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Teil 1a Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen §
7a
Nichtselbsttätige Waagen § 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und ...
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