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§ 39 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen



(1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Meßgeräten darf durch den Anschluß von Zusatzeinrichtungen oder anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf der Anschluß nur erfolgen, soweit dies bei der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder bei der des Meßgeräts geregelt ist.

(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so ausgeführt und gekennzeichnet sein, daß die richtige und sichere Verbindung gewährleistet ist.



 

Zitierungen von § 39 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... § 37 Messbeständigkeit § 38 Prüfbarkeit § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen § 40 Schutz gegen Eingriffe und ...