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Teil 7 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)


Teil 7 Allgemeine Anforderungen an Meßgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung

§ 36 Meßrichtigkeit



(1) Meßgeräte müssen so gebaut sein, daß sie für ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige Meßergebnisse erwarten lassen.

(2) Referenzbedingungen für die meßtechnische Prüfung und Nenngebrauchsbedingungen sind in den Anlagen aufgeführt oder können bei der Bauartzulassung festgelegt werden.


§ 37 Meßbeständigkeit



(1) Als meßbeständig gelten Meßgeräte, die richtige Meßergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Meßgeräten muß dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.

(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, daß bei falschen Meßergebnissen

1.
deren Ausgabe verhindert wird,

2.
die Meßergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,

3.
der Meßvorgang selbsttätig unterbrochen oder

4.
selbsttätig auf ein Ersatzmeßgerät umgeschaltet wird.


§ 38 Prüfbarkeit



Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit geprüft werden können.


§ 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen



(1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Meßgeräten darf durch den Anschluß von Zusatzeinrichtungen oder anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf der Anschluß nur erfolgen, soweit dies bei der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder bei der des Meßgeräts geregelt ist.

(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so ausgeführt und gekennzeichnet sein, daß die richtige und sichere Verbindung gewährleistet ist.


§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler



(1) Meßgeräte müssen gegen eine Verfälschung von Meßwerten durch Bedienungsfehler und Eingriffe hinreichend geschützt sein.

(2) Die richtige und zuverlässige Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe der Daten muß unter den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet sein.


§ 41 Darstellung von Meßwerten und Daten



(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Einheitenzeichen müssen einander eindeutig zugeordnet sein.

(2) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen angegeben werden, sofern in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken müssen so ausgeführt und angeordnet sein, daß der Meßwert eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei ihrer Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(4) Die Ausgabe von zusätzlichen Informationen darf nicht zu Verwechslungen mit Angaben führen, auf die sich die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung können bei der Zulassung besondere Kennzeichnungen oder eine räumliche Trennung der Ausgaben gefordert werden.


§ 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften



(1) Auf Meßgeräten einer zugelassenen Bauart müssen zusätzlich zum Zulassungszeichen der Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknummer und das Baujahr angegeben sein, soweit in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Zulassung können weitere Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften gefordert werden.

(3) Ist die Verwendung eines Meßgeräts eingeschränkt, so müssen Art und Umfang der Einschränkung auf dem Meßgerät angegeben sein.

(4) Vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften müssen deutlich lesbar, dauerhaft und, soweit erforderlich, gut sichtbar angebracht sein. Schilder mit diesen Angaben müssen fest mit dem Meßgerät verbunden sein oder durch Stempel gesichert werden können.

(5) Wartungs-, Gebrauchs- und Überwachungsanweisungen, deren Beifügung vorgeschrieben ist, sowie vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein; das gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen genehmigen.

(6) Firmenzeichen und Firmenaufschriften müssen so ausgeführt sein, daß sie nicht mit amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden können.

(7) Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften dürfen nicht irreführend sein und die Ablesbarkeit des Meßgeräts nicht beeinträchtigen.


§ 43 Stempelstellen



(1) An den Meßgeräten muß eine geeignete Stelle für vorgeschriebene Stempel und Zeichen vorhanden sein (Hauptstempelstelle). Die Stempelstelle muß leicht zugänglich und so beschaffen und befestigt sein, daß die Stempelzeichen deutlich erkennbar sind.

(2) Sofern in den Anlagen oder bei der Zulassung nichts anderes festgelegt ist, erhält jedes Meßgerät nur einen Hauptstempel; Teilgeräte, die einzeln geprüft werden dürfen, können einen eigenen Hauptstempel erhalten.

(3) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anlagen oder der Zulassung geteilt werden, so müssen beide Teile so nahe, wie nach Ausführung des Meßgeräts möglich, beieinander liegen und so beschaffen sein, daß auf dem einen das Eichzeichen und auf dem anderen das Jahreszeichen aufgebracht werden kann.

(4) Zur Sicherung der Meßgeräte gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungsstempelstellen).

(5) An Meßgeräten oder Teilen von Meßgeräten, die einer Vorprüfung unterzogen werden, müssen geeignete Stellen zum Aufbringen der Stempelzeichen für die Vorprüfung vorgesehen sein.

(6) Sofern Meßgeräte aus mehreren Teilen bestehen, die nicht fest zusammengebaut werden können, oder das Zerlegen von Meßgeräten gestattet ist, müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von Kennzeichen vorgesehen sein, welche die Zusammengehörigkeit der Teile erkennen lassen.