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Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.12.2014
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 51 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 25 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 25 Vorschriften zitiert
§ 51 Leiter und Stellvertreter
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und verpflichtet ist.
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Zitierungen von § 51 Eichordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EichO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... § 50a Aufsicht 2. Abschnitt Prüfstellenleitung § 51 Leiter und Stellvertreter § 52 Antrag § 53 Sachkunde § 54 ...
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