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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Grundbuchvorrangverordnung (GBVorV)

V. v. 03.10.1994 BGBl. I S. 2796; aufgehoben durch Artikel 54 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 31.10.1994; FNA: 315-11-12 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 2 Dringlichkeitsbescheinigung



Für Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsändernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grundbuch, die sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen, für die das Investitionsvorranggesetz keine Anwendung findet, erteilen der Landkreis, die kreisfreie Stadt, weitere durch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende Stellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 des Vermögensgesetzes auch das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Gebäudeeigentümers, eines Erbbauberechtigten oder des Anmelders eine Dringlichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, daß die Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren Vornahme ersucht wird, einem besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes dient und die Angelegenheit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller, das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht, der Vorhabenträger und das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung anzugeben.



 

Zitierungen von § 2 GBVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GBVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GBVorV Vorrang für investive Grundbuchsachen
... nach dem Investitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbescheinigung nach § 2 zugrunde liegt und die vorrangige Bearbeitung unter Beifügung mindestens einer Abschrift ...
§ 3 GBVorV Anwendungsbereich
... Ersuchen in geeigneten Fällen auch ohne Vorlage einer Dringlichkeits-Bescheinigung (§ 2 ) vorrangig zu bearbeiten sind. (2) Einem Investitionsvorrangbescheid stehen eine ...