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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Grundbuchvorrangverordnung (GBVorV)

V. v. 03.10.1994 BGBl. I S. 2796; aufgehoben durch Artikel 54 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 31.10.1994; FNA: 315-11-12 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 3 Anwendungsbereich



(1) Die Befugnis der Landesjustizverwaltungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift weitere Fälle zu bestimmen, die vorrangig zu bearbeiten sind, bleibt unberührt. Sie können ferner bestimmen, daß Anträge oder Ersuchen in geeigneten Fällen auch ohne Vorlage einer Dringlichkeits-Bescheinigung (§ 2) vorrangig zu bearbeiten sind.

(2) Einem Investitionsvorrangbescheid stehen eine Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes in der vor dem 22. Juli 1992 geltenden Fassung und eine Investitionsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz gleich.

(3) Diese Verordnung gilt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung im Einzelfall wird durch diese Verordnung nicht begründet.

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