(1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, können Erzeuger vorläufig zur Ablieferung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen der vorläufigen Veranlagung können die in §
6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können auch öffentlich bekanntgegeben werden.
(2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist eine vorläufige Veranlagung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.