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Zweiter Abschnitt - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)


Zweiter Abschnitt Veranlagungsverfahren

§ 4 Meldepflichten der Erzeuger



(1) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (Anlage 2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszufüllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhältnisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen, auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem Anlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens für spätere Stichtage erneut beantwortet.

(3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Erzeugerfragebogen zu ändern,

2.
die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeugerfragebogens für andere Stichtage als den in Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben,

um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen.

(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben des Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung verwendet werden.




§ 5 Ermittlung der Ablieferungsmengen



(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach § 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) unterliegenden Mengen (Ablieferungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Angaben und die Feststellungen der zuständigen Behörde herangezogen.

(2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen werden die Leistungsfähigkeit des Betriebes und der örtliche Leistungsstand der Erzeugung sowie

1.
bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen örtlichen Hektarerträge der einzelnen Fruchtarten,

2.
bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Tierarten, getrennt für einzelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrundelegung der jeweiligen Nutzungsrichtung

berücksichtigt.

(3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirtschaftsbedarfs (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen werden unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten zugrundegelegt

1.
bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwendeten Durchschnittswerte,

2.
bei Futter der Viehbestand und die Futternormen unter Berücksichtigung der jeweiligen Veredelungsleistung; soweit Höchstmengen für die Verfütterung nach Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Mengen,

3.
bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermittelten Durchschnittswerte.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge verfüttert werden dürfen.




§ 6 Ablieferungsbescheid



(1) Durch Ablieferungsbescheid werden der Abgabepflichtige und die Ablieferungsmengen bestimmt. Der Ablieferungsbescheid kann weitere Verfügungen enthalten, insbesondere über

1.
den Zeitraum, auf den sich die Abgabepflicht bezieht,

2.
den Zeitpunkt der Ablieferung,

3.
Einzelheiten hinsichtlich Form und Beschaffenheit der Erzeugnisse, die zur Zeit der Ablieferung bedeutsam sind.

Verfügungen über den Zeitpunkt der Ablieferung können gesondert getroffen und öffentlich bekanntgegeben werden.

(2) Die Ablieferungsmengen sind

1.
für Tiere, ausgenommen für Tiere nach Nummer 2, in Kilogramm Lebendgewicht,

2.
für Kälber, Ferkel und Küken zur weiteren Nutzung sowie für Eier in Stück,

3.
für Milch in Kilogramm Milchmenge und Kilogramm Milchfett

festzusetzen.


§ 7 Vorläufige Veranlagung



(1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, können Erzeuger vorläufig zur Ablieferung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können auch öffentlich bekanntgegeben werden.

(2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist eine vorläufige Veranlagung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.