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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

§ 13 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 13 Aufbewahrungsfristen



Erzeuger sind verpflichtet, für jeden Betrieb die sich auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht beziehenden Unterlagen, soweit diese nicht nach Rechtsvorschriften auf Grund des Ernährungssicherstellungsgesetzes bei zuständigen Behörden eingereicht worden sind, zwei Jahre lang aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 13 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... rechtzeitig meldet oder Nachweise der Meldung nicht beifügt, 6. entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt, 7. einer vollziehbaren ...