Änderung § 10 LwVeranlV vom 08.11.2006

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§ 10 LwVeranlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 LwVeranlV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Milchablieferung


(1) Milch ist abzuliefern

1. von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebsstätte,

2. von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene Betriebsstätte.

Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen sind verpflichtet, Milch von den Erzeugern abzunehmen, die bereits bisher Milch an sie geliefert haben oder auf Grund der Nummer 2 zur Ablieferung an sie verpflichtet sind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.




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