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§ 10 - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

§ 10 Milchablieferung



(1) Milch ist abzuliefern

1.
von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebsstätte,

2.
von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene Betriebsstätte.

Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen sind verpflichtet, Milch von den Erzeugern abzunehmen, die bereits bisher Milch an sie geliefert haben oder auf Grund der Nummer 2 zur Ablieferung an sie verpflichtet sind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Ländern, so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, so entscheidet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.





 

Frühere Fassungen von § 10 LwVeranlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 402 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 LwVeranlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LwVeranlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVeranlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LwVeranlV Zuwiderhandlungen
... 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet, 4. Milch a) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert, b) ... 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstätte abliefert, b) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder c) entgegen dem ... von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt oder c) entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt, 5. entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht ... Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 402 9. ZustAnpV Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
...  In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 15 der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. ...