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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 226, 2212; aufgehoben durch § 8 V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-215 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen einer Paßformplane einschließlich Zubehör,

2.
Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen einer Zeltgiebelplane, mittig geteilt, mit verschiedenen Lüftungsfenstern oder

3.
Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen eines Markisentuchs mit Volant und Neubespannung einer Korbmarkise.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

c)
Eigenschaften und Einsatz von textilen Flächengebilden und Folien,

d)
Funktion und Einsatz von Nähmaschinen, Schweiß-, Zuschneide- und Stanzvorrichtungen,

e)
Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck,

f)
Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,

b)
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
norm- und maßstabgerechte Darstellung von Flächen und Körpern,

b)
Interpretieren technischer Zeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TKonfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKonfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TKonfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...