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§ 16 - Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
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§ 16 Befreiung



(1) Die Behörde kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag von einzelnen Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreien,

1.
soweit und solange dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Erfüllung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann oder

2.
wenn ihre Erfüllung zu unzumutbaren Belastungen für bestimmte Gruppen von Kunden führen würde oder

3.
wenn durch die Befreiung einer nach der Verkündung dieser Verordnung eingetretenen Änderung der technischen oder elektrizitätswirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden soll.

Eine Befreiung von der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen.

(2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist anzugeben, welche Regelung an die Stelle der durch diese Verordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen Regelung treten soll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Befreiung zu befristen.

(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag gestatten, anstelle des Pflichttarifs nach § 1 Abs. 2 einen Tarif einzuführen, der nur aus einem nach Zeitzonen gestaffelten Arbeitspreis und einem Verrechnungspreis besteht. Die Gestattung ist nur zulässig, soweit

1.
ein solcher Tarif im Geltungsbereich der Verordnung erprobt worden ist,

2.
die Voraussetzungen für eine Preisstaffelung nach Zeitzonen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegen und

3.
ein solcher Tarif auf Grund der besonderen elektrizitätswirtschaftlichen Verhältnisse bei dem antragstellenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 erfüllt.

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