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Anlage 4 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen



I. Fragerecht


1.
1In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 45 Minuten durchgeführt.

2Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.

3Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 4Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. 5Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.

6Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung in einer Drucksache zusammengestellt.

7Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche aufgerufen werden.

2.
1Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

2Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. 3Nummern 14 und 15 finden Anwendung.

3.
1Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beantwortet wird. 2Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 entsprechend.

4.
Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird.

5.
Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.

II. Die Einreichung der Fragen


6.
Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) einzureichen.

7.
Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen.

8.
Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.

III. Durchführung der Fragestunde


9.
1Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf. 2Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. 3Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er aufgrund der Teilnahme an der Sitzung eines Ausschusses diese nicht mündlich stellen kann und er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.

10.
Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.

11.
1Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. 2Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.

IV. Schriftliche Fragen


12.
1Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 2Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.

13.
1Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.

2Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.

14.
1Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.

2Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.

3Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.

15.
1Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. 2Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. 3Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
aktuell vorher 20.07.2021Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
aktuell vorher 21.02.2019 (08.03.2019)Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 01.03.2019 BGBl. I S. 197
aktuellvor 21.02.2019 (08.03.2019)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 GO-BT Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
... an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 197
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598