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Anlage 3 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
Anlage 3 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
I. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde
- 1.
- Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie
- a)
- im Ältestenrat vereinbart wurde,
- b)
- von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage oder
- c)
- unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
- 2.
- a)
- Die Aussprache nach I. 1. b) muss unmittelbar nach Schluss der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden.
- b)
- Das Verlangen auf eine Aussprache nach I. 1. c) ist dem Präsidenten unter Angabe des Themas bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch den Präsidenten mitgeteilt.
II. Rangfolge der Aussprache
- 3.
- An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache durchgeführt.
- 4.
- Ist eine Aussprache nach I. 1. a) vereinbart worden, kann eine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.
- 5.
- Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können in einer Sitzungswoche nur ein Verlangen nach I. 1. b) oder nach I. 1. c) geltend machen. Im Übrigen wird eine nach I. 1. c) verlangte Aussprache auf den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn eine Aussprache nach I. 1. b) verlangt wird. Die vertagte Aussprache geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aussprache vor.
III. Dauer der Aussprache
- 6.
- a)
- Die Aussprache soll höchstens eine Stunde dauern. Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion, als aus deren Mitte das Wort erhalten können, verkürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende Redezeit.
- b)
- Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Überschreitet die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit 30 Minuten, so verlängert sich die Dauer der Aussprache um 30 Minuten.
- c)
- Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder in der Aussprache so spät das Wort, dass eine Erwiderung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist, so erhält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein Sprecher der Fraktionen das Wort. Bei einer Aussprache auf Verlangen nach I. 1. b) oder I. 1. c) erhält als erster Redner eines der Mitglieder des Bundestages das Wort, die die Aussprache verlangt haben.
- 7.
- a)
- Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen. Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, verkürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch genommene Redezeit.
- b)
- Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als zehn Minuten, so findet § 44 Absatz 3 Anwendung.
- 8.
- Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, dass die Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die die Aussprache verlangt haben.
- 9.
- Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
- 10.
- § 27a Absatz 1 und 2 finden Anwendung.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von Anlage 3 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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Zitierungen von Anlage 3 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 106 GO-BT Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung (vom 01.11.2025)
... Stunde) gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien ( Anlage 3 ). (2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei ...
Zitat in folgenden Normen
Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
Anhang GO-BT-NF 2025
... Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.
Anlage 3 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
I. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde
1. Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet ...
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