Änderung § 37 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.12.2011

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Wortentziehung


(Text neue Fassung)

§ 37 Ordnungsgeld


vorherige Änderung

Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.



1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3 § 38 Absatz 2 gilt entsprechend.




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