Das
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel
24 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".
- b)
- In der Angabe zum Fünften Abschnitt werden nach den Wörtern „Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter „und Streumunition" eingefügt.
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Antipersonenminen" werden die Wörter „und Streumunition" eingefügt.
- 3.
- Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition".
- 4.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".
- b)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „3. Dezember 1997." folgender Satz angefügt: „Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008."
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter „des in Absatz 2 genannten Übereinkommens" durch die Wörter „der in Absatz 2 genannten Übereinkommen" ersetzt.
- 5.
- § 20a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition".
- b)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 2 NWRG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2019) ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502 ) geändert worden ist, 3. waffenrechtliche Erlaubnisse: die Erlaubnis ...