Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Verpackungsverordnung (VerpackV)

V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
| |

§ 13 Konzentration von Schwermetallen



(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,

2.
Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

3.
Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 13 VerpackV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 02.04.2008 BGBl. I S. 531
aktuell vorher 07.01.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 30.12.2005 BGBl. 2006 I S. 2
aktuellvor 07.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 VerpackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VerpackV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2015)
... 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 18. entgegen ...
§ 16 VerpackV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2015)
... der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden. (2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der ...
Anhang II VerpackV (zu § 13 Abs. 2) Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt (vom 01.01.2009)
... 1 Anwendungsbereich Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, ...
Anhang III VerpackV (zu § 13 Abs. 3) Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt (vom 01.01.2009)
... Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2. Nr. 2 Herstellung (1) Blei, Cadmium, Quecksilber und ... nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden. (2) Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV
... 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ppm" durch die ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 32. entgegen ... wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach „Anhang II (zu § 13 Abs. 2)" wird wie folgt gefasst: „Festlegung der Bedingungen, unter denen ... wird wie folgt gefasst: „Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten ... und -paletten gilt". b) In Nummer 1 werden die Wörter „Die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten" durch die Wörter „Der in § ... Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten" durch die Wörter „Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt" ersetzt. c) In Nummer 3 Abs. 3 ... III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach Anhang III (zu § 13 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Festlegung der Bedingungen, unter denen der in ... wird wie folgt gefasst: „Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt".  ... „Die Grenzwerte dürfen" durch die Wörter „Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf" ersetzt. c) In Nummer 3 Abs. 1 wird die Angabe „ppm" durch ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Artikel 1 4. VerpackVÄndV
... § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung," eingefügt. 5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile ... der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. ...