(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§
13 und
14 in Verkehr gebracht werden.
(2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zuständigen Behörde gemäß §
6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vorgelegt worden sind, gelten nicht als Bescheinigungen oder Anzeigen im Sinne von §
6 Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung.
(3) §
10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach §
10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
V. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1061
Artikel 1 7. VerpackVÄndV ... 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,". 3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der ...
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2