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Änderung § 27a SGB VII vom 24.12.2025
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| § 27a SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 27a SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur | |
(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. | |
| (Text alte Fassung) (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. | (Text neue Fassung) (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. |
(3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches. (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger. | |
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