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Synopse aller Änderungen des SGB VII am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 128 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 128 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
    Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung
       § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
    Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis
       § 2 Versicherung kraft Gesetzes
       § 3 Versicherung kraft Satzung
       § 4 Versicherungsfreiheit
       § 5 Versicherungsbefreiung
       § 6 Freiwillige Versicherung
    Dritter Abschnitt Versicherungsfall
       § 7 Begriff
       § 8 Arbeitsunfall
       § 9 Berufskrankheit
       § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
       § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
       § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
       § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
       § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Zweites Kapitel Prävention
    § 14 Grundsatz
    § 15 Unfallverhütungsvorschriften
    § 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen
    § 17 Überwachung und Beratung
    § 18 Aufsichtspersonen
    § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
    § 20 Zusammenarbeit mit Dritten
    § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
    § 22 Sicherheitsbeauftragte
    § 23 Aus- und Fortbildung
    § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
    § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
    Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
       Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten
          § 26 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung
          § 27 Umfang der Heilbehandlung
          § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
          § 29 Arznei- und Verbandmittel
          § 30 Heilmittel
          § 31 Hilfsmittel
          § 32 Häusliche Krankenpflege
          § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
          § 34 Durchführung der Heilbehandlung
       Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          §§ 36 bis 38 (weggefallen)
       Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
          § 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
          § 40 Kraftfahrzeughilfe
          § 41 Wohnungshilfe
          § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
          § 43 Reisekosten
       Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
          § 44 Pflege
       Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
          § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
          § 47 Höhe des Verletztengeldes
          § 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen
          § 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
          § 49 Übergangsgeld
          § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
          § 51 (weggefallen)
          § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
       Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt
          § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder
       Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
          § 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe
          § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld
    Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen
       Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte
          § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
          § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
          § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
          § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten
          § 60 Minderung bei Heimpflege
          § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten
          § 62 Rente als vorläufige Entschädigung
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene
          § 63 Leistungen bei Tod
          § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
          § 65 Witwen- und Witwerrente
          § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte
          § 67 Voraussetzungen der Waisenrente
          § 68 Höhe der Waisenrente
          § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
          § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
          § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
       Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
          § 72 Beginn von Renten
          § 73 Änderungen und Ende von Renten
          § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten
       Vierter Unterabschnitt Abfindung
          § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
          § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
          § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
          § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
          § 79 Umfang der Abfindung
          § 80 Abfindung bei Wiederheirat
       Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
          § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
    Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
       Erster Unterabschnitt Allgemeines
          § 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
       Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung
          § 82 Regelberechnung
          § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
          § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
          § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
          § 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder
          § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
          § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
          § 89 Berücksichtigung von Anpassungen
       Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung
          § 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen
          § 91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung
       Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen
          § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
       Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
          § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
    Vierter Abschnitt Mehrleistungen
       § 94 Mehrleistungen
    Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
       § 95 Anpassung von Geldleistungen
       § 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
       § 97 Leistungen ins Ausland
       § 98 Anrechnung anderer Leistungen
       § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
       § 100 Verordnungsermächtigung
       § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen
       § 102 Schriftform
       § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
    Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
       § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
       § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
       § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
       § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
       § 108 Bindung der Gerichte
       § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
    Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
       § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
       § 111 Haftung des Unternehmens
       § 112 Bindung der Gerichte
       § 113 Verjährung
Fünftes Kapitel Organisation
    Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger
       § 114 Unfallversicherungsträger
       § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
       § 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich
       § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
       § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
       § 119 (aufgehoben)
       § 119a (aufgehoben)
       § 120 Bundes- und Landesgarantie
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
       Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
       Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
          § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
          § 126 (aufgehoben)
          § 127 (aufgehoben)
          § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
          § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
          § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
       Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
          § 130 Örtliche Zuständigkeit
          § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
          § 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
          § 133 Zuständigkeit für Versicherte
          § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
          § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
          § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
          § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
          § 138 Unterrichtung der Versicherten
          § 139 Vorläufige Zuständigkeit
          § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
    Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen
       § 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
       § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
       § 142 Gemeinsame Einrichtungen
       § 143 (weggefallen)
    Abschnitt 3a (aufgehoben)
       §§ 143a bis 143i (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Dienstrecht
       § 144 Dienstordnung
       § 145 Regelungen in der Dienstordnung
       § 146 Verletzung der Dienstordnung
       § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
       § 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
       § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn
       § 149 (aufgehoben)
       § 149a (aufgehoben)
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       Erster Unterabschnitt Beitragspflicht
          § 150 Beitragspflichtige
          § 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
       Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe
          § 152 Umlage
          § 153 Berechnungsgrundlagen
          § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
          § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten
          § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
          § 157 Gefahrtarif
          § 158 Genehmigung
          § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
          § 160 Änderung der Veranlagung
          § 161 Mindestbeitrag
          § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien
          § 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer
       Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
          § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
       Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren
          § 165 Nachweise
          § 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
          § 167 Beitragsberechnung
          § 168 Beitragsbescheid
          § 169 (aufgehoben)
          § 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
       Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
          § 171 Mittel der Unfallversicherungsträger
          § 172 Betriebsmittel
          § 172a Rücklage
          § 172b Verwaltungsvermögen
          § 172c Altersrückstellungen
       Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
          § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
          § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
          § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
       Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
          § 176 Grundsatz
          § 177 Begriffsbestimmungen
          § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
          § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
          § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
          § 181 Durchführung des Ausgleichs
    Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
       § 182 Berechnungsgrundlagen
       § 183 Umlageverfahren
       § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel
       § 184 Rücklage
       § 184a (aufgehoben)
       § 184b (aufgehoben)
       § 184c (aufgehoben)
       § 184d (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
       § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
       § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
    Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 187 Berechnungsgrundsätze
       Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
          § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
    Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
       § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
       § 189 Beauftragung einer Krankenkasse
       § 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten
    Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
       § 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
       § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
       § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
       § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
       § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
       § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
       § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden
       § 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Achtes Kapitel Datenschutz
    Erster Abschnitt Grundsätze
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
(Text neue Fassung)

       § 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
       § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
vorherige Änderung nächste Änderung

    Zweiter Abschnitt Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte
       § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte und Psychotherapeuten


    Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte
       § 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten
       § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
       § 203 Auskunftspflicht von Ärzten
vorherige Änderung nächste Änderung

    Dritter Abschnitt Dateien
       § 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger


    Dritter Abschnitt Dateisysteme
       § 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger
       § 205 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
       § 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren


       § 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
       § 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
       § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
    § 209 Bußgeldvorschriften
    § 210 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
    § 212 Grundsatz
    § 213 Versicherungsschutz
    § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
    § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
    § 217 Bestandsschutz
    § 218 (aufgehoben)
    § 218a Leistungen an Hinterbliebene
    § 218b (aufgehoben)
    § 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
    § 218d Besondere Zuständigkeiten
    § 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung
    § 218f (aufgehoben)
    § 219 (aufgehoben)
    § 219a Altersrückstellungen
    § 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
    § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
    § 221a (aufgehoben)
    § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
    § 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
    § 224 Unternehmernummer
    § 225 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
    Anlage 2 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Berufskrankheit


(1) 1 Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. 3 In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,

2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,

3. die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 1 Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, verarbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. 2 Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. 3 Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.



(9) 1 Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. 2 Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 3 Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Unfallverhütungsvorschriften


(1) 1 Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über

1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,

4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,

6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat,

7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.

2 In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. 3 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlichkeit hin.

(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:



(2) 1 Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch die Verarbeitung von folgenden Daten über die untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:

1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht,

2. Wohnanschrift,

3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,

4. Ordnungsnummer,

5. zuständige Krankenkasse,

6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,

7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,

8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt ist,

9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig,

10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,

11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.

2 Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) 1 Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder getroffen. 3 Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 4 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung beschlossen worden sind. 5 Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Erteilung der Genehmigung darzulegen. 6 Dabei hat der Unfallversicherungsträger insbesondere anzugeben, dass

1. eine Regelung der in den Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,

2. das mit den Vorschriften angestrebte Präventionsziel ausnahmsweise nicht durch Regeln erreicht wird, die von einem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingerichteten Ausschuss ermittelt werden, und

3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen Feststellungen in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder getroffen worden sind.

7 Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfallverhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch macht.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.



(heute geltende Fassung) 

§ 34 Durchführung der Heilbehandlung


(1) 1 Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. 2 Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. 3 Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

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(3) 1 Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. 2 Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.



(3) 1 Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. 2 Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.

(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

(5) 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. 2 Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem zuständigen Schiedsamt mitzuteilen. 3 Kommt bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. 4 In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig weiter.

(6) 1 Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische Versorgung. 2 Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Vertretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 § 89 Absatz 6 des Fünften Buches sowie die aufgrund des § 89 Absatz 11 des Fünften Buches erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

(7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(8) 1 Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt. 2 Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 38 des Neunten Buches geregelt.



§ 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen


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1 Die Unfallversicherungsträger können von den Krankenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten verlangen, soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. 2 Sie sollen dabei ihr Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. 3 Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden; § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 4 Der Unfallversicherungsträger hat den Versicherten auf das Recht, auf Verlangen über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden, hinzuweisen.



1 Die Unfallversicherungsträger können von den Krankenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten verlangen, soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. 2 Sie sollen dabei ihr Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. 3 Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von den Krankenkassen an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger




§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger


(1) 1 Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Ihre Aufgaben sind

1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,

2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen,

3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,

4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,

6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

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(2) 1 Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.



(2) 1 Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.



§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

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(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.



(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

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§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte und Psychotherapeuten




§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten


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(1) 1 Ärzte und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. 2 Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3 Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Daten unterrichtet zu werden. 4 § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 5 Der Versicherte ist von den Ärzten und den Psychotherapeuten über den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unterrichten.



(1) 1 Ärzte und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. 2 Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. 3 Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden.



§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten


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1 Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. 3 § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.



1 Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. 2 § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten


(1) 1 Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. 2 Der Unfallversicherungsträger soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. 3 § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

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(2) 1 Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen. 2 § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.



(2) Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

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§ 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger




§ 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger


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(1) 1 Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist zulässig,

1. um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträger zu erreichen, gezielte Maßnahmen der Prävention zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts, insbesondere durch eigene Forschung oder durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu gewinnen,

2. um Daten in Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, damit Versicherten, die bestimmten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder waren, Maßnahmen der Prävention oder zur Teilhabe angeboten sowie Erkenntnisse über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete Maßnahmen der Prävention und zur Teilhabe gewonnen werden können,

3. um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer Unfall-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,

4. um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Einwirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,

5. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, in einer Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Schwerpunkte der Maßnahmen zur Teilhabe darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,

6. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden, in einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe zu gewinnen.



(1) 1 Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist zulässig,

1. um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten und dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträger zu erreichen, gezielte Maßnahmen der Prävention zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts, insbesondere durch eigene Forschung oder durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu gewinnen,

2. um Daten in Vorsorgedateisystemen zu verarbeiten, damit Versicherten, die bestimmten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder waren, Maßnahmen der Prävention oder zur Teilhabe angeboten sowie Erkenntnisse über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete Maßnahmen der Prävention und zur Teilhabe gewonnen werden können,

3. um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer Unfall-Dokumentation zu verarbeiten und dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,

4. um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu verarbeiten und dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Einwirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,

5. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, in einer Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation zu verarbeiten und dadurch Schwerpunkte der Maßnahmen zur Teilhabe darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können,

6. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden, in einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten und dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe zu gewinnen.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des Zehnten Buches keine Anwendung.

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(2) 1 In den Dateien nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur folgende Daten von Versicherten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden:



(2) 1 Für die Dateisysteme nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur folgende Daten von Versicherten erhoben werden:

1. der zuständige Unfallversicherungsträger und die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde,

2. das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers,

3. Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige des Versicherungsfalls,

4. Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen Zuordnung der Versicherten sowie Geburtsjahr und Geschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen,

5. Familienstand und Versichertenstatus der Versicherten,

6. Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben und die Art ihrer Tätigkeit,

7. Angaben zum Unternehmen einschließlich der Mitgliedsnummer,

8. die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine Schädigung vermuteten Einwirkungen am Arbeitsplatz,

9. die geäußerten Beschwerden und die Diagnose,

10. Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung von Versicherungsfällen und Leistungen,

11. Kosten und Verlauf von Leistungen,

12. Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaßnahmen oder Leistungen zur Teilhabe,

13. die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum, Sterbedatum und Wohnanschrift der Versicherten sowie wesentliche Untersuchungsbefunde und die Planung zukünftiger Vorsorgemaßnahmen,

14. Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung einschließlich im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der Gutachter.

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2 In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 verarbeitet oder genutzt werden. 3 In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, um die von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des Elften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten.

(4) 1 Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhütung von Versicherungsfällen oder zur Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch eine gemeinsame Datei für mehrere oder alle Unfallversicherungsträger erreicht werden kann. 2 In der Datei nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck der Datei ohne sie nicht erreicht werden kann. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Versicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in der Datei nach Satz 1 verarbeitet oder genutzt werden dürfen. 4 In der Datei nach Satz 1 dürfen Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden.

(5) 1 Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach Absatz 2 an den Unfallversicherungsträger oder den Verband, der die Datei führt, übermitteln. 2 Die in der Datei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten dürfen von der dateiführenden Stelle an andere Unfallversicherungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der die Datei errichtet, hat dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung einer Datei nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(7) 1 Der Versicherte ist vor der erstmaligen Speicherung seiner Sozialdaten in Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den Zweck der Datei durch den Unfallversicherungsträger schriftlich zu unterrichten. 2 Dabei ist er auf sein Auskunftsrecht nach § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen.



2 Für die Aufnahme in Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 erhoben werden. 3 Für die Aufnahme in Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 erhoben werden. 4 Die Speicherung der Sozialdaten eines Versicherten in Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig, wenn die betroffene Person vorher über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den Zweck des Dateisystems durch den Unfallversicherungsträger schriftlich unterrichtet wird. 5 Dabei ist auf § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen.

(3) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, um die von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des Elften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten.

(4) 1 Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhütung von Versicherungsfällen oder zur Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch ein gemeinsames Dateisystem für mehrere oder alle Unfallversicherungsträger erreicht werden kann. 2 In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden kann. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Versicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in dem Dateisystem nach Satz 1 verarbeitet werden dürfen. 4 In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden.

(5) 1 Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach Absatz 2 an den Unfallversicherungsträger oder den Verband, der das Dateisystem führt, übermitteln. 2 Die in dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten dürfen von der dateisystemführenden Stelle an andere Unfallversicherungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das Dateisystem errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, der für den Versicherten zuständig ist.

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§ 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten




§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten


(1) 1 Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben personenbezogene Daten den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden zu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden ist. 2 Die Unfallversicherungsträger oder die Verbände haben den Versicherten oder den früheren Versicherten schriftlich über die übermittelten Daten und über den Zweck der Übermittlung zu unterrichten.

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(2) 1 Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies



(2) 1 Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Versicherten verarbeiten, soweit dies

1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens, das die Erkennung neuer Berufskrankheiten oder die Verbesserung der Prävention oder der Maßnahmen zur Teilhabe bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforderlich ist und

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2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten, erreicht werden kann.

2 Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten für das Forschungsvorhaben genehmigt hat. 3 Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in den übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Ärztekammer des Landes.

(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.



2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Verarbeitung anonymisierter Daten, erreicht werden kann.

2 Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde die Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben genehmigt hat. 3 Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören, in den übrigen Fällen die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle und die Ärztekammer des Landes.

(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das Forschungsvorhaben verarbeitet werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.

(4) 1 Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. 2 Die übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. 3 § 67c Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(5) 1 Führen die Unfallversicherungsträger oder ihre Verbände das Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur anonymisiert an den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen übermittelt werden. 2 Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu erwarten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erforderlich werden, sind sie an die Person zu richten, welche die Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat. 3 Absatz 2 gilt für den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen entsprechend. 4 Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.



vorherige Änderung

§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren




§ 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren


(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen

1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,

2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse

erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist.

(2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind.