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§ 27 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 27 Auskunftspflicht



(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).

(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Landesvereinigungen (§ 14).

(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verordnung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6. Im übrigen können von den Be- und Verarbeitungsbetrieben von Milch und Milcherzeugnissen und Vorzugsmilchbetrieben ohne Entgelt Proben entnommen werden.

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Zitierungen von § 27 Milch- und Fettgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 MilchFettG Ordnungswidrigkeiten
... Betriebseinrichtungen oder -räumen den Beauftragten der auskunftsberechtigten Stellen (§ 27 Abs. 1 und 2) verweigert oder sie dabei behindert, 9. einer Rechtsverordnung nach den ...
§ 31 MilchFettG Rechtsverordnungen
... die auf Grund des § 27 Abs. 2 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Abs. 2 des ...