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§ 14 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 14 Beteiligung der Milchwirtschaft und der Verbraucher



(1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Vereinigungen), die sich in den Ländern aus den Organisationen der an der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher freiwillig zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet haben, können von den obersten Landesbehörden als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach diesem Teil und der nach § 20 Abs. 1 und 3, §§ 22 und 24 zu treffenden Maßnahmen herangezogen werden.

(2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und die Heranziehung nach Absatz 1 können nur erfolgen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehörde unterstellt:

1.
Es müssen in ihr berufsständische Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien und des Milchhandels vertreten sein, sofern sie die Beteiligung wünschen;

2.
es muß den Verbrauchern in der Satzung eine angemessene Vertretung in den Organen der Vereinigung gesichert sein;

3.
der Beitritt anderer berufsständischer Organisationen der Milchwirtschaft darf in der Satzung nicht ausgeschlossen sein.

(3) Der Landesvereinigung dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.

(4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie zur Mitwirkung nach Absatz 1 herangezogen wird, der Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllt.



 

Zitierungen von § 14 Milch- und Fettgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MilchFettG Molkerei-Einzugsgebiete
... Erfordert die Abgabe von Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14ff . des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund ...
§ 8 MilchFettG Änderungen und Ausnahmen
... Die obersten Landesbehörden sollen jederzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 14 ), eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers Bestimmungen nach ...
§ 22 MilchFettG Umlagen
... Die Landesregierungen können im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14 ) oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen ... von Aufgaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24, bestimmten Stellen übertragen worden sind oder ... und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet werden. Die Landesvereinigung (§ 14 ) oder die berufsständischen Organisationen sind vor Verwendung der Mittel zu hören.  ...
§ 27 MilchFettG Auskunftspflicht
... Verordnung über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Landesvereinigungen (§ 14 ). (3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen ...