Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin (MedFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2004 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78 Berufliche Bildung
|

§ 10 Ausbildereignung



Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zum Geprüften Medienfachwirt/zur Geprüften Medienfachwirtin bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer dabei die praktische Demonstration nach § 5 Abs. 16 im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MedFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 8 MedFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 10 ist im Zeugnis ...