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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin (MedFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2004 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Produktionsprozesse;

2.
Projekt- und Produktplanung;

3.
Führung und Organisation.

(2) Der Handlungsbereich "Produktionsprozesse" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Medienübergreifende Qualifikationen;

2.
Mediengestaltung;

3.
Medienorientierte Datenverarbeitung;

4.
Medienproduktion.

In den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 2 bis 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienübergreifende Qualifikationen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Produkte und grundlegenden Techniken und Prozesse der Handlungsfelder AV-, Digital- und Printmedien sowie Veranstaltungstechnik zu kennen und die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Definieren von Produkt- und Zielgruppen;

2.
Unterscheiden von Produktionsverfahren und -prozessen;

3.
Einsetzen von Produktionsmitteln;

4.
Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;

5.
Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Mediengestaltung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld systematisch und entscheidungsorientiert Gestaltungskonzeptionen entwickeln zu können. Dabei sollen Informations- und Kommunikationsprozesse auftragsbezogen beurteilt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
im Handlungsfeld "Audiovisuelle Medien":

a)
Analysieren kundenbezogener Informationsgespräche und Vorgaben;

b)
Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wünschen des Auftraggebers;

c)
Anwenden von dramaturgischen und gestalterischen Prinzipien in den Bereichen Bild, Ton und Licht;

d)
Anwenden von Elementen der Bild-, Ton- und Lichtgestaltung im gestalterischen Gesamtzusammenhang zur Unterstützung kundenspezifischer Wünsche;

e)
Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten für eine Medienproduktion von der Entwicklung der Idee über den Entwurf bis zum fertigen Konzept;

2.
im Handlungsfeld "Digitalmedien":

a)
Analysieren kundenbezogener Informations- und Kommunikationsprozesse;

b)
Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;

c)
Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungskonzeptionen;

d)
Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und Bildgestaltung;

e)
Entwickeln von Crossmediakonzepten;

3.
im Handlungsfeld "Printmedien":

a)
Analysieren kundenbezogener Informations- und Kommunikationsprozesse;

b)
Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;

c)
Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungskonzeptionen;

d)
Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und Bildgestaltung;

e)
Entwickeln von Crossmediakonzepten;

4.
im Handlungsfeld "Veranstaltungstechnik":

a)
Analysieren kundenbezogener Informationsgespräche und Vorgaben;

b)
Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wünschen des Auftraggebers;

c)
Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten sowie Kalkulieren der Kosten von Veranstaltungen von der Idee bis zum fertigen Konzept;

d)
Anwenden von dramaturgischen und gestalterischen Prinzipien bei der Planung, der Einrichtung und dem Betrieb von beschallungs-, bühnen- und lichttechnischen Anlagen;

e)
Anwenden von dramaturgischen und gestalterischen Prinzipien bei Elementen der Veranstaltungstechnik als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Unterstützung kundenspezifischer Wünsche.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienorientierte Datenverarbeitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld Daten für die Medienproduktion beurteilen, deren Verarbeitungsprozesse aufzeigen und Konzepte für eine medienübergreifende Datenhaltung entwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
im Handlungsfeld "Audiovisuelle Medien":

a)
Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Produktions- und Übertragungsverfahren;

b)
Entwickeln von Konzepten für eine optimale Signalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktionsprozesses und wirtschaftlicher Gesichtspunkte;

c)
Beurteilen und Messen von analogen und digitalen Daten;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements einschließlich der Koordination unterschiedlicher Systeme (Netzwerkmanagement) und der Datenarchivierung;

e)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

2.
im Handlungsfeld "Digitalmedien":

a)
Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;

b)
Beurteilen von Daten;

c)
Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Softwaretools;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements;

e)
Beurteilen von Techniken der Audio- und Videodatenbearbeitung, von Animation und Tricktechniken;

f)
Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie;

g)
Be- und Verarbeiten von Daten für Audio- und Videoprodukte, interaktive und multimediale Anwendungen;

h)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

3.
im Handlungsfeld "Printmedien":

a)
Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;

b)
Beurteilen von Daten;

c)
Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Softwaretools;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements;

e)
Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch Soll-Ist-Vergleiche;

f)
Entwickeln von Konzepten zur medienneutralen Datenhaltung;

g)
Be- und Verarbeiten von Daten für die Printproduktion;

h)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

4.
im Handlungsfeld "Veranstaltungstechnik":

a)
Beurteilen und Messen von analogen und digitalen Daten;

b)
Entwickeln von Konzepten für eine optimale Signalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktionsprozesses;

c)
Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Produktions- und Übertragungsverfahren;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements einschließlich der Koordination unterschiedlicher technischer Systeme (Netzwerkmanagement) und der Datenarchivierung;

e)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld über Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellungsprozesse von Medien zu verfügen und diese im Rahmen der eigenen Planungs- und Gestaltungstätigkeiten berücksichtigen zu können:

1.
im Handlungsfeld "Audiovisuelle Medien":

a)
Planen alternativer Produktionsverfahren und Beurteilen des technischen Aufwandes sowie des Zeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftlichen Kriterien;

b)
Bewerten alternativer Produktionsverfahren hinsichtlich inhaltlicher, redaktioneller Zielsetzungen und kundenbezogener Vorgaben;

c)
Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Einsatz technischer Systeme und Produktionsverfahren;

d)
Entwickeln von Workflowkonzepten für unterschiedliche Produktionen von der Aufnahme über die Bearbeitung bis hin zur Abnahme;

e)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

f)
Anwenden medienspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften und Bestimmungen des Umweltschutzes;

2.
im Handlungsfeld "Digitalmedien":

a)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Medien;

b)
Entwickeln von Konzepten für interaktive und multimediale Anwendungen;

c)
Beurteilen und Einsetzen von Softwaretools;

d)
Organisieren von datenbankgestützten Produktionsprozessen;

e)
Anwenden von Verfahren zur Produktion von Online- und Offlinemedien;

f)
Auswählen und Einsetzen von Hardware;

g)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

h)
Berücksichtigen medienspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften und Bestimmungen des Umweltschutzes;

3.
im Handlungsfeld "Printmedien":

a)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Printmedien;

b)
Auswählen und Einsetzen von Geräten und Maschinen des Druckprozesses sowie von Werk- und Hilfsstoffen;

c)
Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechniken;

d)
Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverarbeitungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfsstoffen;

e)
Organisieren maschinenbezogener Prozessdatenverarbeitung;

f)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

g)
Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Bestimmungen des Umweltschutzes;

4.
im Handlungsfeld "Veranstaltungstechnik":

a)
Planen alternativer Veranstaltungskonzepte und Beurteilen des technischen Aufwandes sowie des Zeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftlichen Kriterien;

b)
Bewerten alternativer Veranstaltungskonzepte hinsichtlich inhaltlicher Zielsetzungen und kundenbezogener Vorgaben;

c)
Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Einsatz technischer Systeme;

d)
Entwickeln von Workflowkonzepten für alternative Veranstaltungen;

e)
Anwenden veranstaltungsspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften und Bestimmungen des Umweltschutzes;

f)
Entwickeln von sicherheitstechnischen Konzepten auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften für den Ablauf von Veranstaltungen;

g)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.

(7) Der Handlungsbereich "Projekt- und Produktplanung" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Projektmanagement,

2.
Medienrechtliche Vorschriften.

Die Prüfung im Qualifikationsschwerpunkt gemäß Nummer 1 erfolgt in einem oder mehreren der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld unter Beachtung medienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspekten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der Kalkulation von Medienprodukten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung;

2.
Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in Projekten;

3.
Berücksichtigen für die Medienwirtschaft relevanter Rechtsvorschriften;

4.
Ableiten von Marketingzielen aus den Unternehmenszielen des Kunden;

5.
Einsetzen von Marketinginstrumenten;

6.
Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen;

7.
Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;

8.
Planen des Marketingcontrollings;

9.
Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und Leistungserfassung;

10.
Erstellen von Kalkulationen;

11.
Planen des Kostencontrollings;

12.
Dokumentieren des Projektablaufs.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienrechtliche Vorschriften" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts;

2.
Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts;

3.
Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwertungs- und Nutzungsrechte;

4.
Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften;

5.
Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes;

6.
Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts.

(10) Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalführung;

2.
Personalentwicklung;

3.
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme;

4.
Kostenmanagement.

In den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 3 und 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;

2.
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung sowie durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt;

3.
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, einschließlich Auszubildenden, unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;

4.
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;

5.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen, Funktionsbeschreibungen sowie von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;

6.
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einschließlich Auszubildenden;

7.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;

8.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;

9.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;

10.
Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;

11.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

(12) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;

2.
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg;

3.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;

4.
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder und Ausbilderinnen, Auswählen der Qualifizierungsorte;

5.
Anwenden von Methoden der Unterweisung sowie der Begleitung und Unterstützung von Lernprozessen;

6.
Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern betrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personalentwicklung;

7.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;

8.
Vorbereiten der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;

9.
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Berufsschulen und Bildungsträgern.

(13) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen und sie anforderungsgerecht auswählen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;

2.
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;

3.
Anwenden von Methoden und Instrumenten der Arbeitsorganisation;

4.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;

5.
Anwenden von Logistiksystemen insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.

(14) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten;

2.
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;

3.
Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungs- oder Produktionskonzepte;

4.
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

5.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung;

6.
Anwenden von Kalkulationsmethoden;

7.
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.

(15) Im Handlungsbereich "Produktionsprozesse" sind die Qualifikationsschwerpunkte "Mediengestaltung", "Medienorientierte Datenverarbeitung" und "Medienproduktion" in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher Weise ist im Handlungsbereich "Führung und Organisation" bei den Qualifikationsschwerpunkten "Personalführung", "Personalentwicklung" und "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" zu verfahren. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die genannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem Drittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rahmens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften" sowie "Kostenmanagement" ist in Form von schriftlichen praxisorientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer dieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten.

(16) In den Qualifikationsschwerpunkten "Personalführung", "Personalentwicklung" und "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" ist zusätzlich in Form einer praktischen Demonstration, die nicht länger als 30 Minuten dauert, zu prüfen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten. Für die praktische Demonstration wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle:

1.
Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches,

2.
Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches,

3.
Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit,

4.
Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung.

In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:

1.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches" soll nachgewiesen werden, Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu können;

2.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches" soll nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen zu können;

3.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" soll nachgewiesen werden, Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können;

4.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" soll nachgewiesen werden, Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können.

(17) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" ist in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, die in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches zu prüfen. In der Gesamtplanung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine vorgegebene komplexe Aufgabenstellung aus der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die praxisorientierte Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht überschreiten. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung.

(18) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur zu führen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Gesamtplanung mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

(19) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikationsschwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MedFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 MedFachwirtPrV Umfang der Medienfachwirtqualifikation und Gliederung der Prüfung
... prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist die Prüfung gemäß § 5 schriftlich, mündlich, in Form einer praktischen Demonstration sowie in Form einer ...
§ 5 MedFachwirtPrV Handlungsspezifische Qualifikationen
... Die praxisorientierte Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht überschreiten. Als ...
§ 6 MedFachwirtPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... und der Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 und 18 ist nicht zulässig. (2) Wer den Nachweis des Erwerbs der berufs- ... gleichwertig sind, erbringt, ist von der praktischen Demonstration gemäß § 5 Abs. 16 zu ...
§ 7 MedFachwirtPrV Zusatzqualifikationen
... abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß der §§ 4 und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld gemäß ... kann auf Antrag die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld gemäß § 5 Abs. 2 ...
§ 8 MedFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... einzutragen. Die Punktebewertungen für die Gesamtplanung gemäß § 5 Abs. 17 sowie die mündliche Präsentation einschließlich des Fachgesprächs ... Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß § 5 Abs. 18 sind getrennt auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und ...
§ 10 MedFachwirtPrV Ausbildereignung
... Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer dabei die praktische Demonstration nach § 5 Abs. 16 im Anwendungsfall Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit oder ...