(1) Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines verfolgten Beamten oder Versorgungsempfängers, der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahme (§
99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) keine oder nur gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Hinterbliebenenbezüge unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die dem Verfolgten nach den §§
102,
103 zugestanden hätte.
(2) Es genügt, daß der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen des §
4 erfüllt. Im übrigen finden §§
5 bis 14 entsprechende Anwendung.
§ 107 BEG ... Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, ... bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104 ) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht. (2) Ein Berechtigter, der durch ...