§ 144
Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung nicht verfolgt worden wäre.
interne Verweise§ 148a BEG ... so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur ...
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