(1) Will die Entschädigungsbehörde im Falle des §
200 von der Möglichkeit der Rückforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen Gebrauch machen, so hat sie die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Leistungen in dem Widerrufsbescheid auszusprechen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die Entschädigungsbehörde in den Fällen der §§
201,
202 von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch machen will.