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§ 200 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 200



(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.

 
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Zitierungen von § 200 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 202 BEG
... enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200 , 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu ...
§ 204 BEG
... Will die Entschädigungsbehörde im Falle des § 200 von der Möglichkeit der Rückforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes ...
§ 212 BEG
... Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das ...