Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
| |

§ 13 Überwachung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Hierzu hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.

(2) Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Erlaubnis als auch über eine Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, so ersetzt das Verfahren auf Erneuerung der Lizenz die Überprüfung nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Sollte die Überprüfung nach Absatz 1 ergeben, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 nicht gegeben ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lässt, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer gegeben sein dürfte, so kann die zuständige Behörde eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 13 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GBZugV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed