(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach §
3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Hierzu hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach §
9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. §
9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.
(2) Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Erlaubnis als auch über eine Lizenz im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, so ersetzt das Verfahren auf Erneuerung der Lizenz die Überprüfung nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Sollte die Überprüfung nach Absatz 1 ergeben, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nach §
2 Abs. 1 nicht gegeben ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lässt, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer gegeben sein dürfte, so kann die zuständige Behörde eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen.