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§ 6 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)

Artikel 1 G. v. 11.08.1999 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
Geltung ab 17.08.1999; FNA: 2180-6 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 6 Verfahren



Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem Präsidenten der in den §§ 2 bis 4 genannten Verfassungsorgane.



 

Zitierungen von § 6 BefBezG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BefBezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BefBezG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BefBezG Bericht des Bundesministeriums des Innern
... einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß §§ 5 bis 7 dieses ...