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Änderung § 29 OrthV vom 21.12.2007

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§ 29 OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 29 OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Instandsetzungskosten


Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden

(Text alte Fassung)

1. bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu 1.400 Deutsche Mark,

2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 2.800 Deutsche Mark,

3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 2.800 Deutsche Mark

(Text neue Fassung)

1. bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu 716 Euro,

2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 1.432 Euro,

3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 1.432 Euro

innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen.