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§ 9 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 9 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtungen,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Art und Standort der Anlagen.



 

Zitierungen von § 9 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. (2) ...