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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 5 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Einrichtung des Mineralölherstellungsbetriebs



(1) Der Mineralölherstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein, daß die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Gefäße, Lagerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs (Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.



 

Zitierungen von § 5 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MinöStV Einrichtung des Mineralöllagers
... beeinträchtigt werden. (3) Die Lagerstätten für Mineralöl (§ 5 Abs. 3) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung durch das ...
§ 13 MinöStV Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
... sowie für die Pflichten des Inhabers des Gasgewinnungsbetriebs gelten die §§ 2, 3, 5 und 7, für die Einrichtung des Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des Gaslagers und die ...
§ 58 MinöStV Vermischungen von versteuerten Mineralölen
... drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 5 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, oder § 10 Abs. ...