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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 12 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Lagerbehandlung



(1) Mineralöle dürfen im Mineralöllager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist.

(2) Mineralöl darf im Mineralöllager umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die es vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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Zitierungen von § 12 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MinöStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
... die zum Vermischen mit Mineralöl in das Mineralöllager aufgenommen werden (§ 12 Abs. 1), ein Mineralöllagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das ...
§ 13 MinöStV Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
... die Pflichten des Inhabers des Gaslagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 10 bis 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß für Betriebe, die nicht schon aus einem ...