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§ 23 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Bezug und Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl



(1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) vorbehaltlich des Absatzes 2 oder des § 23a die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand des Mineralöls und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

(2) Wird Mineralöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis ist, hat es der Versender mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Versender hat das nach Absatz 1, 2 oder § 23a abgegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.

(4) Der Versender darf steuerbegünstigtes Mineralöl nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler), die das Mineralöl nicht selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt.

(5) Soll Mineralöl nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.

(6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerbegünstigtes Mineralöl, das er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen. Mit der Inbesitznahme gilt das Mineralöl als in den Betrieb aufgenommen.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß das steuerbegünstigte Mineralöl zusammen mit anderem gleichartigem Mineralöl gelagert wird, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entstehen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Mineralöle getrennt gehalten worden wären. Das entnommene Mineralöl wird je nach der Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

(9) Für die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, in ein Drittland ausführen will, hat das in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), genannte Versandpapier (vereinfachtes Begleitdokument) auszufertigen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgeführt wird. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck "Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken" versehen sind. Der Beförderer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(11) Wird das Mineralöl von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das Mineralöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß eine Beförderung, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.

(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Falle des Absatzes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder 11 freistellen, wenn das Mineralöl unmittelbar ausgeführt wird und die Ausfuhr des Mineralöls nach dem Ermessen des Hauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle oder Mineralöle, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringung aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder 11 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(15) Soll steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, gelten Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 14 sinngemäß.

(16) Der Erlaubnisinhaber hat das nach den Absätzen 10 bis 15 aus dem Steuergebiet verbrachte Mineralöl unverzüglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen.

(17) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte Mineralöl

1.
an den Versender oder Verteiler zurückgeben oder

2.
unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen oder

3.
an andere Personen abgeben, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.

Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(18) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9 und 16 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.



 

Zitierungen von § 23 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a MinöStV Transitverkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl
... Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf ...
§ 39 MinöStV Beförderung
... Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der in § 23 Abs. 10 Satz 1 genannten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den ...
§ 42 MinöStV Erdgasbezug
... in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes) gilt § 23 Abs. 5 und 6 ...
§ 45 MinöStV Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
... genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, des freien Verkehrs in anderen als den in § 23 Abs. 15 genannten Fällen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, ...
§ 45a MinöStV Transitverkehr mit versteuertem Mineralöl
... Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf ...
§ 47 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase
... oder Vergütung der Steuer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 13 ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 9, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 ... 31 Abs. 2 Satz 5 einen Registerauszug nicht vorlegt, 10. entgegen § 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 9, § 23 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder ... 10. entgegen § 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 9, § 23 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen § 23 Abs. 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 15, § 26 Abs. 1a Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, ... § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt, 12. entgegen § 23 Abs. 10 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit ... Abs. 2, Mineralöl herstellt, lagert oder entnimmt, 2. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 9, Mineralöl übergibt, 3.  ... in Verbindung mit Abs. 9, Mineralöl übergibt, 3. entgegen § 23 Abs. 12 Satz 1 oder § 36 Abs. 4 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht in der ... oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet, 4. entgegen § 23 Abs. 17 Satz 1 Nr. 3 Mineralöl ohne eine Zulassung an andere Personen abgibt, 5.  ...