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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 30 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber



(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Für den Bezug des Mineralöls gilt § 26 Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für Mineralöl, das außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen wird, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder die entsprechenden Ausfertigungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Satz 2 beizufügen.

(2) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.

 
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Zitierungen von § 30 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 MinöStV Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
... Für die Beförderung und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat ...
§ 37 MinöStV Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rückschein (§ 30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... mit Abs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § ... nicht richtig berechnet, 14. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 5 einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung nicht beifügt oder  ... dort bezeichnete Ablichtung nicht beifügt oder 15. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, den Rückschein ...